Ehrverletzung etc.
Sachverhalt
A. Mit Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 wurde B. in Abweisung der Privatklage von A. vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass A. die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zu tragen und überdies der Rechtsvertreterin der Beklagten für deren Aufwand einen Betrag von CHF 4'418.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten habe. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A. mit Eingabe vom 15. August 2011 Berufung an. Überdies begehrte der Berufungskläger mit weiterer Eingabe gleichen Datums um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In seiner Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragte der Berufungskläger sodann sinngemäss, in Aufhebung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin sei die Berufungsbeklagte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung schuldig zu sprechen. Überdies sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer Genugtuungsforderung zu seinen Gunsten sowie zu einem Entschuldigungsschreiben zu Handen aller involvierten Personen, verfasst auf dem offiziellen Briefpapier der Sozialhilfebehörde C. , zu verpflichten, unter o/e Kostenfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 begehrte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, die Berufung sei vollumfänglich und mit Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 22. Dezember 2011, dass - gestützt auf die Einverständniserklärungen der Parteien - das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Berufungskläger sowohl eine Kostenaufstellung sowie einen Vorschlag betreffend Entschuldigungsschreiben ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 20. Juli 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.
E. 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
E. 1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 15. August 2011 respektive vom 3. November 2011 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreier-kammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 20. Juli 2011 aus, Gegenstand des Verfahrens sei die anlässlich einer Sitzung der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C. vom 13. Mai 2009 gemachte und im Gesprächsprotokoll festgehaltene Aussage der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger betreffe. Inhalt des Gesprächs sei das zu Beanstandungen Anlass gebende Verhalten des Klienten des Berufungsklägers, da dieser einerseits die Miete nicht mehr bezahle und andererseits das Integrationsprogramm im Lernhaus abgebrochen habe. Ziel der Zusammenkunft sei die Erarbeitung eines nachhaltigen Lösungskonzepts für den Klienten und dessen aktuelle Lebenssituation gewesen. Im Verlaufe der Sitzung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Klient durch den Berufungskläger schlecht beraten sei, und unter anderem angemerkt, dass der Berufungskläger in C. bekannt sei und es zudem zu seiner Strategie gehöre, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Der Berufungskläger habe sich durch diese im Protokoll der besagten Sitzung festgehaltenen Bemerkungen in seiner Ehre angegriffen gefühlt und Anzeige gegen die Berufungsbeklagte erhoben. Im Weiteren führt die Strafgerichtsvizepräsidentin aus, der Berufungskläger sei an seinem Wohnort in C. als Berater von vorwiegend sozialhilfebedürftigen Personen tätig und vertrete diese in juristischen Belangen, obwohl er über keinerlei juristische Ausbildung verfüge. Die Aussage der Berufungsbeklagten enthalte offensichtlich Kritik betreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers in seiner Funktion als Berater. Demgegenüber werde im Protokoll auf den Berufungskläger als Privatperson beziehungsweise dessen persönliches Verhalten nicht Bezug genommen. Insbesondere werde ihm das Verantwortungsbewusstsein nicht per se abgesprochen. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre falle das berufliche Ansehen nicht unter den strafrechtlichen Ehrbegriff, weshalb die Beurteilung der Art und Weise der Ausübung von beruflichen Pflichten nicht ehrenrührig sei und sich die Berufungsbeklagte nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Da dem Tatbestand der Verleumdung der gleiche Ehrbegriff zugrunde liege, habe sich die Berufungsbeklagte auch diesbezüglich nicht schuldig gemacht.
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 3. November 2011 vor, seine Tätigkeit als Rechtsberater sei ein ehrenamtliches Engagement für Sozialhilfeempfänger und somit eine soziale Dienstleistung, von welcher auch sein soziales Ansehen in C. abhängig sei. Dass es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit handle ergebe sich daraus, dass er für seine Beratungen kein Honorar verlange und zudem über keine juristische Ausbildung verfüge. Von den Gerichten werde er weder als Rechtsvertreter betrachtet noch erhalte er jeweils eine Parteientschädigung. Überdies berate er ausschliesslich Bekannte sowie deren Freundeskreis, weshalb es sich weitestgehend um Freundschaftsdienste handle. Auch sei er nie als Rechtsvertreter, sondern lediglich als Rechtsberater aufgetreten und werde durch seine Klienten auch nicht bevollmächtigt. Vielmehr würden diese die Eingaben selbst unterschreiben. Ferner betreibe er keine Werbung für seine Beratungsdienste, zumal seine derzeitige Auslastung dies auch gar nicht zulassen würde. Da er von einer IV-Rente lebe, könne er sodann auch nur eingeschränkt einem Erwerb nachgehen. Indem die Berufungsbeklagte in der fraglichen Aussage seinen Wohnort C. erwähnt habe, habe sie Bezug genommen auf sein soziales Umfeld, weshalb es sich auch aus diesem Grund nicht um eine rein berufliche Kritik handeln könne.
E. 2.3 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom Tatbestand erfasst wird nach der Auffassung des Bundesgerichts allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht - beispielsweise als Geschäftsoder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler - in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2009, Art. 173 N 1 ff.; Riklin , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 173 N 13).
E. 2.4 Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Sitzung vom 13. Mai 2009 (act. 63) führte die Berufungsbeklagte aus, dass Herr D. durch den Berufungskläger schlecht beraten sei. Der Berufungskläger sei in C. bekannt. Es sei seine Strategie, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Mit diesen Ausführungen wird offensichtlich die Tätigkeit des Berufungsklägers als Berater kritisiert. Namentlich wird der Berufungskläger nicht einer Eigenschaft, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken, bezichtigt. Die Kritik bezieht sich vielmehr einzig auf seine beratende Tätigkeit, wodurch jedoch seine Geltung als anständiger Mensch in keiner Weise berührt wird. Insoweit spielt es daher keine Rolle, ob es sich bei der vom Berufungskläger durchgeführten Rechtsberatung um einen Beruf handelt oder nicht. Massgebend ist entsprechend den obigen Erwägungen, dass nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger Mensch, sondern die spezielle Geltung als Rechtsberater betroffen ist. Somit ist, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, keine Ehrverletzung anzunehmen, weshalb der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
E. 2.5 Wie die Strafgerichtsvizepräsidentin mit Urteil vom 20. Juli 2011 bereits zu Recht festgestellt hat, schützt der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dasselbe Rechtsgut, mithin denselben Ehrbegriff, wie bereits der Straftatbestand der üblen Nachrede ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 174 N 1). Es kann daher unter Verweis auf die Erwägungen in Ziff. 2.3 und 2.4 dieses Urteils festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels Ehrverletzung nicht gegeben ist, weshalb die Berufung abzuweisen ist.
E. 2.6 Im Weiteren reicht der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. August 2011 ein Gesuch um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenkosten gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4 GebT). Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 22. März 2011 (act. 113) das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt wurde. In der Folge gelangte der Berufungskläger mittels Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welche mit Beschluss vom 10. Mai 2011 (act. 135) auf die Beschwerde nicht eintrat, weshalb die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtskräftig wurde. Daraus folgt, dass der nachträgliche Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss § 5 Abs. 4 GebT ausgeschlossen und das Kostenerlassgesuch vom 15. August 2011 abzuweisen ist.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Mit Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragt der Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren. Zur Begründung führt er aus, er erhalte eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfebehörde C. , weshalb seine Mittellosigkeit nachgewiesen sei. Überdies sei er als Laie im Bereich des Strafrechts völlig überfordert und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Interessen erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne die rechtliche Subsumtion vorliegend nicht als einfach bezeichnet werden, zumal das Strafgericht in einem Aktenvermerk das Verfahren als mittelschwer bezeichnet habe.
E. 3.2 Zu prüfen ist somit, ob dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zuzusprechen ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei der Gesuchsteller grundsätzlich die Beweislast der eigenen Mittellosigkeit trägt ( Mazzucchelli / Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 136 N 12). Ferner erscheint eine Zivilklage als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde ( Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., Art. 136 N 14; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 136 N 6). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist sodann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt sind, andererseits, wenn ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Letzteres Erfordernis ist erfüllt, wenn die Privatklägerschaft, auf sich selbst gestellt, nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, mithin ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen ( Schmid , a.a.O., Art. 136 N 4).
E. 3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den ausdrücklichen und unmissverständlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils mit aller Deutlichkeit, dass die Kritik betreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers als Berater gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig nicht unter den Ehrbegriff der üblen Nachrede respektive der Verleumdung fällt. Für den Berufungskläger war es daher ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als seine Verlustgefahren. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich daher eine objektive Drittperson nicht zur Erhebung des Rechtsmittels entschlossen, weshalb die vorliegende Berufung klarerweise als aussichtslos zu qualifizieren ist. Folglich ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 3.4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 950.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 12 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 200.00, dem Berufungskläger auferlegt, welcher überdies seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Da die Berufungsbeklagte im kantonsgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand hatte, wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dispositiv
- In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 vollumfänglich bestätigt.
- Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 950.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Weder dem Berufungskläger noch der Berufungsbeklagten wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Dominik Haffter Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 abgewiesen (Verfahrensnummer: 6B_558/2012).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Juni 2012 (460 11 201) Strafrecht Ehrverletzung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A. , Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Ehrverletzung etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 Sachverhalt A. Mit Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 wurde B. in Abweisung der Privatklage von A. vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass A. die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zu tragen und überdies der Rechtsvertreterin der Beklagten für deren Aufwand einen Betrag von CHF 4'418.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten habe. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A. mit Eingabe vom 15. August 2011 Berufung an. Überdies begehrte der Berufungskläger mit weiterer Eingabe gleichen Datums um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In seiner Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragte der Berufungskläger sodann sinngemäss, in Aufhebung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin sei die Berufungsbeklagte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung schuldig zu sprechen. Überdies sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer Genugtuungsforderung zu seinen Gunsten sowie zu einem Entschuldigungsschreiben zu Handen aller involvierten Personen, verfasst auf dem offiziellen Briefpapier der Sozialhilfebehörde C. , zu verpflichten, unter o/e Kostenfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 begehrte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, die Berufung sei vollumfänglich und mit Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 22. Dezember 2011, dass - gestützt auf die Einverständniserklärungen der Parteien - das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Berufungskläger sowohl eine Kostenaufstellung sowie einen Vorschlag betreffend Entschuldigungsschreiben ein. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 20. Juli 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 15. August 2011 respektive vom 3. November 2011 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreier-kammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1. Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 20. Juli 2011 aus, Gegenstand des Verfahrens sei die anlässlich einer Sitzung der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C. vom 13. Mai 2009 gemachte und im Gesprächsprotokoll festgehaltene Aussage der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger betreffe. Inhalt des Gesprächs sei das zu Beanstandungen Anlass gebende Verhalten des Klienten des Berufungsklägers, da dieser einerseits die Miete nicht mehr bezahle und andererseits das Integrationsprogramm im Lernhaus abgebrochen habe. Ziel der Zusammenkunft sei die Erarbeitung eines nachhaltigen Lösungskonzepts für den Klienten und dessen aktuelle Lebenssituation gewesen. Im Verlaufe der Sitzung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Klient durch den Berufungskläger schlecht beraten sei, und unter anderem angemerkt, dass der Berufungskläger in C. bekannt sei und es zudem zu seiner Strategie gehöre, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Der Berufungskläger habe sich durch diese im Protokoll der besagten Sitzung festgehaltenen Bemerkungen in seiner Ehre angegriffen gefühlt und Anzeige gegen die Berufungsbeklagte erhoben. Im Weiteren führt die Strafgerichtsvizepräsidentin aus, der Berufungskläger sei an seinem Wohnort in C. als Berater von vorwiegend sozialhilfebedürftigen Personen tätig und vertrete diese in juristischen Belangen, obwohl er über keinerlei juristische Ausbildung verfüge. Die Aussage der Berufungsbeklagten enthalte offensichtlich Kritik betreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers in seiner Funktion als Berater. Demgegenüber werde im Protokoll auf den Berufungskläger als Privatperson beziehungsweise dessen persönliches Verhalten nicht Bezug genommen. Insbesondere werde ihm das Verantwortungsbewusstsein nicht per se abgesprochen. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre falle das berufliche Ansehen nicht unter den strafrechtlichen Ehrbegriff, weshalb die Beurteilung der Art und Weise der Ausübung von beruflichen Pflichten nicht ehrenrührig sei und sich die Berufungsbeklagte nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Da dem Tatbestand der Verleumdung der gleiche Ehrbegriff zugrunde liege, habe sich die Berufungsbeklagte auch diesbezüglich nicht schuldig gemacht. 2.2. Demgegenüber bringt der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 3. November 2011 vor, seine Tätigkeit als Rechtsberater sei ein ehrenamtliches Engagement für Sozialhilfeempfänger und somit eine soziale Dienstleistung, von welcher auch sein soziales Ansehen in C. abhängig sei. Dass es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit handle ergebe sich daraus, dass er für seine Beratungen kein Honorar verlange und zudem über keine juristische Ausbildung verfüge. Von den Gerichten werde er weder als Rechtsvertreter betrachtet noch erhalte er jeweils eine Parteientschädigung. Überdies berate er ausschliesslich Bekannte sowie deren Freundeskreis, weshalb es sich weitestgehend um Freundschaftsdienste handle. Auch sei er nie als Rechtsvertreter, sondern lediglich als Rechtsberater aufgetreten und werde durch seine Klienten auch nicht bevollmächtigt. Vielmehr würden diese die Eingaben selbst unterschreiben. Ferner betreibe er keine Werbung für seine Beratungsdienste, zumal seine derzeitige Auslastung dies auch gar nicht zulassen würde. Da er von einer IV-Rente lebe, könne er sodann auch nur eingeschränkt einem Erwerb nachgehen. Indem die Berufungsbeklagte in der fraglichen Aussage seinen Wohnort C. erwähnt habe, habe sie Bezug genommen auf sein soziales Umfeld, weshalb es sich auch aus diesem Grund nicht um eine rein berufliche Kritik handeln könne. 2.3 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom Tatbestand erfasst wird nach der Auffassung des Bundesgerichts allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht - beispielsweise als Geschäftsoder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler - in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2009, Art. 173 N 1 ff.; Riklin , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 173 N 13). 2.4 Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Sitzung vom 13. Mai 2009 (act. 63) führte die Berufungsbeklagte aus, dass Herr D. durch den Berufungskläger schlecht beraten sei. Der Berufungskläger sei in C. bekannt. Es sei seine Strategie, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Mit diesen Ausführungen wird offensichtlich die Tätigkeit des Berufungsklägers als Berater kritisiert. Namentlich wird der Berufungskläger nicht einer Eigenschaft, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken, bezichtigt. Die Kritik bezieht sich vielmehr einzig auf seine beratende Tätigkeit, wodurch jedoch seine Geltung als anständiger Mensch in keiner Weise berührt wird. Insoweit spielt es daher keine Rolle, ob es sich bei der vom Berufungskläger durchgeführten Rechtsberatung um einen Beruf handelt oder nicht. Massgebend ist entsprechend den obigen Erwägungen, dass nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger Mensch, sondern die spezielle Geltung als Rechtsberater betroffen ist. Somit ist, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, keine Ehrverletzung anzunehmen, weshalb der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 2.5 Wie die Strafgerichtsvizepräsidentin mit Urteil vom 20. Juli 2011 bereits zu Recht festgestellt hat, schützt der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dasselbe Rechtsgut, mithin denselben Ehrbegriff, wie bereits der Straftatbestand der üblen Nachrede ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 174 N 1). Es kann daher unter Verweis auf die Erwägungen in Ziff. 2.3 und 2.4 dieses Urteils festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels Ehrverletzung nicht gegeben ist, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 2.6 Im Weiteren reicht der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. August 2011 ein Gesuch um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenkosten gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4 GebT). Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 22. März 2011 (act. 113) das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt wurde. In der Folge gelangte der Berufungskläger mittels Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welche mit Beschluss vom 10. Mai 2011 (act. 135) auf die Beschwerde nicht eintrat, weshalb die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtskräftig wurde. Daraus folgt, dass der nachträgliche Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss § 5 Abs. 4 GebT ausgeschlossen und das Kostenerlassgesuch vom 15. August 2011 abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragt der Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren. Zur Begründung führt er aus, er erhalte eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfebehörde C. , weshalb seine Mittellosigkeit nachgewiesen sei. Überdies sei er als Laie im Bereich des Strafrechts völlig überfordert und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Interessen erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne die rechtliche Subsumtion vorliegend nicht als einfach bezeichnet werden, zumal das Strafgericht in einem Aktenvermerk das Verfahren als mittelschwer bezeichnet habe. 3.2 Zu prüfen ist somit, ob dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zuzusprechen ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei der Gesuchsteller grundsätzlich die Beweislast der eigenen Mittellosigkeit trägt ( Mazzucchelli / Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 136 N 12). Ferner erscheint eine Zivilklage als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde ( Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., Art. 136 N 14; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 136 N 6). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist sodann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt sind, andererseits, wenn ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Letzteres Erfordernis ist erfüllt, wenn die Privatklägerschaft, auf sich selbst gestellt, nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, mithin ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen ( Schmid , a.a.O., Art. 136 N 4). 3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den ausdrücklichen und unmissverständlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils mit aller Deutlichkeit, dass die Kritik betreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers als Berater gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig nicht unter den Ehrbegriff der üblen Nachrede respektive der Verleumdung fällt. Für den Berufungskläger war es daher ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als seine Verlustgefahren. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich daher eine objektive Drittperson nicht zur Erhebung des Rechtsmittels entschlossen, weshalb die vorliegende Berufung klarerweise als aussichtslos zu qualifizieren ist. Folglich ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3.4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 950.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 12 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 200.00, dem Berufungskläger auferlegt, welcher überdies seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Da die Berufungsbeklagte im kantonsgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand hatte, wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: 1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 vollumfänglich bestätigt. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 950.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Weder dem Berufungskläger noch der Berufungsbeklagten wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Dominik Haffter Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 abgewiesen (Verfahrensnummer: 6B_558/2012).